Navigation


Öffentlicher Dienst

15.06.2010 @ 21:03, Hao Xi,

Dieser Artikel|befasst sich mit dem öffentlichen Dienst in Deutschland. In der Schweiz wird das französische Wort, Service public, verwendet, siehe dort.

deutschlandlastig

Unter der Bezeichnung öffentlicher Dienst versteht man die Tätigkeit der Beamten (und weiteren aufgrund öffentlichen Rechts beschäftigten Personen wie Richter, Soldaten und Rechtsreferendaren), Tarifbeschäftigten (Angestellten und Arbeiter) von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen. Ende 2005 arbeiteten rund 4,6 Millionen Menschen in Deutschland im öffentlichen Dienst, die Zahl der Beschäftigten ist seit vielen Jahren rückläufig.

Arbeitgeber (bzw. bei Beamten Dienstherr) können Kommunen, Bundesländer, der Bund oder andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, Anstalten des öffentlichen Rechts oder Stiftungen des öffentlichen Rechtes sein. Bundesämter und Landesämter sind dabei Bundes- oder Landesbehörden (z. B. Hauptzollämter, Versorgungsämter, Finanzämter usw.). Die meisten „Ämter“ im umgangssprachlichen Sinne (Sozialamt, Jugendamt, Standesamt, Ordnungsamt usw.) sind rechtlich unselbstständige Untergliederungen von Gemeinde-, Stadt- oder Kreisverwaltungen, gehören somit zur mittelbaren Landesverwaltung.

Zum öffentlichen Dienst gehören beispielsweise neben der Tätigkeit in der Verwaltung meist die Arbeit in Schulen, Hochschulen, Wasserversorgungsbetrieben und staatlichen Krankenhäusern. Die Müllabfuhr und Verkehrsbetriebe sind oft privatisiert. Zum öffentlichen Dienst im weiteren Sinne gehört auch die Sozialversicherung (Bundesagentur für Arbeit, Deutsche Rentenversicherung, Krankenkassen, Berufsgenossenschaften) sowie die Tätigkeit in öffentlich-rechtlichen Sparkassen und der Bundesbank.

Im deutschen öffentlichen Dienst ist Frauenförderung gesetzlich vorgeschrieben, Gender Mainstreaming ist über europäische Verpflichtungen verbindlich und Diversity Management gilt als eine mögliche Erweiterung der Gleichstellungsstrategien.internetquelle|autor=Barbara Stiegler|url=http://library.fes.de/pdf-files/asfo/02613.pdf|titel=Geschlechter in Verhältnissen. Denkanstöße für die Arbeit in Gender Mainstreaming Prozessen|hrsg=Wirtschafts- und sozialpolitisches Forschungs- und Beratungszentrum der Friedrich-Ebert-Stiftung|datum=November 2004|zugriff=6. Juni 2008|kommentar=ISBN 3-89892-211-1 S. 31.

Die Stellenbesetzung im öffentlichen Dienst unterliegt dem Prinzip der Bestenauslese gem. Art. 33 Abs. 2 GG. Angesichts der Beschäftigung von Mitarbeitern von Unternehmern und einzelnen Forschungseinrichtungen als externe Mitarbeiter in deutschen Bundesministerien und bekannt gewordene Fälle von Ämterpatronage sind Zweifel hinsichtlich der Beachtung dieses verfassungsrechtlichen Gebots aufgekommen.

Beschäftigte im öffentlichen Dienst

|-
! style="background: #FFDDDD;"|Beschäftigte
| 5.371.000
| 5.276.000
| 5.164.000
| 5.069.000
| 4.969.000
| 4.909.000
| 4.821.000
| 4.809.000
| 4.779.000
| 4.670.000
| 4.599.000
| 4.576.000

1995
1996
1997
1998
1999
2000
2001
2002
2003
2004
2005
2006

Tarifpolitik

Bis 2005 galten für den öffentlichen Dienst einheitliche Tarifverträge, der bekannteste war der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT). Seit 1. Oktober 2005 besteht diese Tarifeinheit nicht weiter. Nunmehr ist für Beschäftigte beim Bund und den Kommunen der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) wirksam.

Nach über 14-wöchigen Streiks im öffentlichen Dienst der Länder haben sich die
Gewerkschaften ver.di und dbb tarifunion und die Tarifgemeinschaft deutscher Länder am 19. Mai 2006 in Potsdam auf einen neuen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) geeinigt. Dieser sieht bei einer einheitlichen Entgelttabelle jedoch unterschiedliche Arbeitszeiten von 38,70 bis 40,1 Wochenstunden in den Ländern West vor. Der BAT gilt derzeit weiterhin im Landesdienst in Hessen und Berlin, die rechtzeitig aus der Tarifgemeinschaft deutscher Länder ausgetreten sind.

Autonomie der Kirchen

Nicht direkt öffentlicher Dienst sind die Kirchen. Diese haben zwar auch den Status öffentlich-rechtlicher Körperschaften, jedoch gelten hier aufgrund der verfassungsrechtlich garantierten Autonomie der Kirchen bisweilen andere Rechtsnormen (siehe auch Arbeitsrecht der Kirchen).

Einzelnachweise

Literatur


  • Hans Peter Bull: Vom Staatsdiener zum öffentlichen Dienstleister. Zur Zukunft des Dienstrechts, Edition Sigma, Berlin 2006, ISBN 3-89404-747-X
  • Manfred Wichmann, Karl-Ulrich Langer: Öffentliches Dienstrecht. Das Beamten- und Arbeitsrecht für den öffentlichen Dienst, 6. Auflage 2007, Kohlhammer-Verlag. ISBN 978-3-555-01383-1

Weblinks

da:Embedsmand
et:Avalik teenistus
Civil service
es:Funcionario público
Fonction publique
ko:공무원
id:Pegawai negeri
it:Funzionario
he:השירות הציבורי
lt:Valstybės tarnyba
nl:Ambtenaar
ja:公務員
no:Embedsmann
pl:Służba cywilna
pt:Funcionário público
ru:Государственный служащий
simple:Civil service
fi:Virkamies
th:ราชการ
tr:Bürokrat
zh:公務員

weiter

Text und Bilder dieses Beitrags stammen aus dem Artikel Öffentlicher Dienst der freien Enzyklopädie Wikipedia und stehen unter der GNU Free Documentation License. Die Liste der Autoren ist in der Wikipedia unter dieser Seite verfügbar, der Original-Artikel lässt sich hier bearbeiten.


Unsere Empfehlung

Lesezeichen setzen


Links