Gebietskörperschaft
Eine Gebietskörperschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die die Gebietshoheit auf einem räumlich abgegrenzten Teil des Staatsgebietes besitzt. Diese Hoheit umfasst auch die Einwohner, wobei die wahlberechtigten Einwohner (Bürger) gesetzliche Vollmitglieder der Körperschaft sind. Die Gebietskörperschaft zeichnet sich durch ihre Beziehung zu einem Territorium in Form von Hoheitsgewalt im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben über alle Personen, die sich auf ihrem Gebiet aufhalten, sowie durch den Wohnsitz (bzw. Sitz bei juristischen Personen) ihrer Mitglieder, welcher sich in ihrem Gebiet befindet, aus.
Überblick
Es handelt sich um eine Organisationseinheit, der einzelne Aufgaben für einen bestimmten Teil des Staatsgebiets zugewiesen sind. Die Aufgaben und Grenzen der Gebietskörperschaften sind staatsrechtlich geregelt (siehe Verfassung). Ihre Arbeitsweise unterhalb der Landesebene zeichnet sich durch Selbstorganisation und kommunale Selbstverwaltung aus, die eigene Organe (z. B. Bürgermeister, Gemeinderat) im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben ausführen. Im Gegensatz zu anderen kommunalen Körperschaften wie dem Amt hat die Gebietskörperschaft eine direkt gewählte Volksvertretung.
Teile des Staatsgebiets können gleichzeitig verschiedenen Gebietskörperschaften auf unterschiedlicher Ebene zugewiesen sein. Bestes Beispiel hierfür sind die kommunalen Gebietskörperschaften Gemeinde und Landkreis.
In der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (VGR) werden die Finanzen der Gebietskörperschaften, hier verstanden als „Bund“, „Länder“ und „Gemeinden“ zusammengefasst. Zusammen mit der Sozialversicherung bilden die Gebietskörperschaften den Sektor „Staat“.
Gebietskörperschaften sind öffentliche Auftraggeber im Sinne des Vergaberechts.
Deutschland
Gebietskörperschaften sind in Deutschland
- der Gesamtstaat (Bund),
- die Gliedstaaten (Länder),
- in Bayern: die Bezirke,
- in den Flächenländern: die Landkreise, Kreise, der Regionalverband Saarbrücken, Region Hannover und die Städteregion Aachen
- die Gemeinden einschließlich der Städte und
- die Verbandsgemeinden in Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt.
Keine Gebietskörperschaften sind
- die übrigen Regionalverbände,
- die Regierungsbezirke,
- die Landschaftsverbände,
- die Ämter,
- die Bezirke Hamburgs oder Berlins, allgemein Stadtbezirke, Stadtteile oder Ortsteile,
- statistische Gebietseinheiten wie z. B. die NUTS der EU.
Österreich
Gebietskörperschaften sind in Österreich
- der Bund,
- die Länder und
- die Gemeinden (gemäß Art. 116 Abs. 1 B-VG)
Schweiz
- der Bund
- die Kantone
- (im Kanton Graubünden die Kreise)
- die Gemeinden
Keine Gebietskörperschaften sind
- die Bezirke - sie dienen nur der Verwaltung und Gerichtsorganisation
Frankreich
Gebietskörperschaften der Republik (collectivités territoriales de la République, kurz collectivités territoriales, vor der Verfassungsänderung vom 28. März 2003 auch collectivités locales) sind:
- die rund 37.000 Gemeinden einschließlich der 3 Gemeinden mit Sonderstatus: Paris, Lyon, Marseille;
- die 100 Departements einschließlich der 4 Übersee-Departements;
- die 25 Regionen einschließlich der 4 Übersee-Regionen;
- die Gebietskörperschaften mit Sonderstatus, insbesondere KorsikaArtikel 2 des Gesetzes Nr. 91-428 vom 13. Mai 1991, ersetzt durch Artikel L4421-1 des Code général des collectivités territoriales (fälschlich auch als Region mit Sonderstatus bezeichnet) und die 3 Provinzen Neukaledoniens:Artikel 12 des Gesetzes Nr. 88-1028 vom 9. November 1988, ersetzt durch Artikel 3 des Gesetzes Nr. 99-209 vom 19. März 1999 Nord, Süd, Loyalitätsinseln;
- 6 der Überseegebiete (collectivités d’outre-mer): Saint-Pierre und Miquelon, Mayotte, Saint-Barthélemy, Saint-Martin, Wallis und Futuna, Französisch-Polynesien.
Auf den Gebieten von Paris (Gemeinde/Departement) sowie Guadeloupe, Martinique, Französisch-Guayana und Réunion (Departement/Region) koexistieren je zwei deckungsgleiche Gebietskörperschaften mit unterschiedlichen Aufgaben.
Keine Gebietskörperschaften der Republik sind insbesondere:
- die Bezirke (arrondissements municipaux) der 3 Gemeinden mit Sonderstatus;
- die rund 4.000 Kantone;
- die 342 Arrondissements;
- die Gemeindeverbände: Communauté de communes, Communauté d’agglomération, Communauté urbaine;
- 3 der Überseegebiete: Neukaledonien (in der Literatur wird auf Bezeichnungen wie collectivité sui generis – „Körperschaft eigener Art“ – ausgewichen),Nadine Dantonel-Cor: Droit des collectivités territoriales. 3e édition. Rosny-sous-Bois: Bréal 2007, ISBN 978-2-7495-0784-2, S. 60. die Französischen Süd- und Antarktisgebiete und die Clipperton-Insel;
- der Einheitsstaat selbst.
Belgien
Gebietskörperschaften sind in Belgien:
- der Föderalstaat
- die Gemeinschaften und Regionen (Gliedstaaten)
- die Provinzen (untergeordnete Behörden)
- die Gemeinden (untergeordnete Behörden)
- einige andere Organe wie die Brüsseler Gemeinschaftskommissionen, die Brüsseler Agglomeration und die Antwerpener Distrikte
Keine Gebietskörperschaften sind:
Siehe auch
- Staatliche Souveränität, Repräsentative Demokratie, Landtag, Gemeinderat
- Vertretungskörperschaft, Parlamentswahl, Kommunalwahl, Landratswahl
- Gemeindeverband
Einzelnachweise
Kategorie:Verwaltungseinheit
Kategorie:Staatsrecht
Kategorie:Körperschaft des öffentlichen Rechts
Kategorie:Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung
Kategorie:Kommunalpolitik
Body politic
collectivité territoriale
ja:地方公共団体
lb:Gebittskierperschaft
nds:Eenheit vun dat Rebeet
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