Navigation


Handwerkskammer

10.06.2010 @ 13:17, ,

Überarbeiten
Dieser Artikel|behandelt die Situation in Deutschland, zu Österreich siehe Wirtschaftskammer.
thumb|100 Jahre Handwerskammern in Deutschland: [[Briefmarken-Jahrgang 2000 der Bundesrepublik Deutschland|Briefmarke aus dem Jahr 2000]]
Eine Handwerkskammer ist eine in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts organisierte Selbstverwaltungseinrichtung des gesamten Handwerks in einem Kammerbezirk. Aufgabe der Handwerkskammern ist es, die Interessen des Gesamthandwerks zu vertreten und die Belange des Handwerks im Zuge der Selbstverwaltung selbst zu regeln. Die Handwerkskammer übt die Rechtsaufsicht über die Innungen und die Kreishandwerkerschaften im Kammerbezirk aus.
Zur Handwerkskammer gehören die Inhaber eines Handwerksbetriebes (unterschieden in: zulassungspflichtige Handwerke und zulassungsfreie Handwerke) und des handwerksähnlichen Gewerbes sowie die Gesellen, Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung und die Lehrlinge.

In Abgrenzung zu der Industrie- und Handelskammer (IHK) vertritt die Handwerkskammer die Interessen des Handwerks. Wie bei allen Berufskammern handelt es sich um eine Pflichtmitgliedschaft.

Geschichte


Die Gründung der Handwerkskammern in Deutschland geht auf das Handwerkergesetz von 1897 zurück. Das Reichsgesetz schuf die Voraussetzung für die Bildung der Kammern. Im gesamten Deutschen Reich wurden von April 1900 an insgesamt 71 Handwerkskammern gegründet.

Die Vorgeschichte zur Gründung der Handwerkskammern geht mindestens in das 19. Jahrhundert zurück. Viele meinen, die Kammern des Handwerks seien die abgeschwächte Variante des mittelalterlichen Zunftwesens. Zünfte bestimmten das Leben Ihrer Mitglieder von der Wiege bis zur Bahre. Sie waren über Jahrhunderte die Grundlage des Wirtschaftslebens. Die Zunftordnungen bildeten ein mit der politischen Ordnung verwobenes, regional unterschiedliches System der Marktabschottung, gepaart mit einem damals fehlenden Sozialsicherungssystem des Handwerks. Eine wirtschaftlich erfolgreiche Ausübung handwerklicher Tätigkeit war in den Städten ohne Zunftzugehörigkeit praktisch nicht möglich. Auswirkungen dieser Zeit finden sich heute in vielen speziellen Aspekten der Deutschen Kultur (Meister, Innung, Walz, Freimaurerei) und Alltagssprache: zünftig, Standesdenken.

Mit den im 19. Jahrhundert einsetzenden gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und technischen Veränderungen breitete sich schrittweise die Gewerbefreiheit aus. Durch die Verschärfung der alten Reichshandwerksordnung von 1931 in der Zeit des Nationalsozialismus wurde wieder das Standesdenken durch die Einführung der Arisierung und des Großen Befähigungsnachweises (Meisterbrief) gestärkt. Jedoch wurden die Handwerkskammern, deren Selbstverwaltung sofort nach der Machtergreifung
beseitigt wurde, ab 1942 gemeinsam mit den Handelskammern zu Gauwirtschaftskammern zusammengefasst, innerhalb derer sie aufgrund der kriegswichtigeren Bedeutung der Industrie keine bedeutende Rolle spielten. Dieser Handwerksabteilung innerhalb der Gauwirtschaftskammer stand der Gauhandwerksmeister vor, der zugleich Vizepräsident der Gauwirtschaftskammer war.

Juristische Form


Die Handwerkskammer ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts, die durch das zuständige Wirtschaftsministerium des Landes errichtet wird. Dieses führt auch die Staatsaufsicht über die Handwerkskammer.
Organe der Handwerkskammer sind die Mitgliederversammlung (Vollversammlung), die Ausschüsse der Vorstand und der Präsident; Vorstand und Präsident werden aus der Mitte der Vollversamlung heraus gewählt. Die Vollversammlung besteht zu einem Drittel aus Gesellen und Arbeitnehmern mit abgeschlossener Berufsausbildung, die zu einem Drittel die Mitglieder des Vorstands stellen. Dem Präsidenten stehen je ein Vizepräsident der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite aus der Mitte des Vorstands als Vertreter zur Seite. Die Satzung der Handwerkskammer wird durch die Vollversammlung erlassen oder geändert und durch das jeweilige Wirtschaftsministerium genehmigt. Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer vertreten die Kammer gerichtlich und außergerichtlich in der Öffentlichkeit.

Aufgaben


Die Handwerkskammern haben nach der Handwerksordnung (HwO) die folgenden Aufgaben:

Ferner unterstützen die Handwerkskammern ihre Mitglieder sowohl durch eine Rechtsberatung als auch unternehmensberatend.

Kritik an der Pflichtmitgliedschaft


Eine ganze Reihe von Unternehmerinnen und Unternehmern lehnt die Zwangsmitgliedschaft ab. Als deren Sprachrohr sieht sich der Bundesverband für freie Kammern e.V. (www.bffk.de), über dessen Größe (Mitgliederzahl) und Struktur allerdings wenig bekannt ist. Der Verband definiert sich über die Ablehnung der öffentlich-rechtlichen Kammerstrukturen und greift das Unbehagen auf, unfreiwillig einer Kammer angehören zu müssen. Seine Repräsentanten beklagen eine angebliche Aufgabenüberschreitung der Kammern und kritisieren die vermeintliche Verschwendung von Mitgliedsbeiträgen u.a. in Pensionen und überdimensionierten Gebäuden. Auch mag der bffk nicht die Ergebnisse der Meinungsbildung in den Kammern akzeptieren, wenngleich diese wie auch das Ausgabeverhalten an klare gesetzliche und satzungsmäßige Vorgaben gebunden sind und jederzeit durch Klage vor dem Verwaltungsgericht überprüft werden können.

In den Handwerkskammern ist - wie auch auf anderen gesellschaftlichen Ebenen - zunehmend ein Mangel an gesellschaftlichem Engagement zu registrieren. Bei Wahlbeteiligungen von regelmäßig deutlich unter 20 % werden die Wahlen zur Vollversammlung in vielen Handwerkskammerbezirken als "Friedenswahlen" durchgeführt. Dabei werden Kandidatinnen und Kandidaten aufgestellt, die ohne tatsächliche Wahl als gewählt gelten, weil ihre Zahl ebenso groß oder sogar geringer ist als die Zahl der zu vergebenen Mandate.

Wieweit die Stützung und Förderung der Mitgliedsbetriebe für den einzelnen Betrieb positiv spürbar ist, wird immer wieder in Frage gestellt. Dies liegt auch daran, dass zahlreiche Betriebe kein Interesse daran haben oder zeigen, die für sie im Mitgliedsbeitrag der Kammern enthaltenen Angebote in Anspruch zu nehmen.

Eingeschränkte Marktwirtschaft


Aus der Verschärfung der Reichshandwerksordnung in der Zeit des Nationalsozialismus wird gefolgert, es handele sich um einen Ausdruck typisch, staatsdeutschen Regulierungswillens als Ausdruck mangelnden Vertrauens in die selbstregulierenden Kräfte der Arbeits- und Marktsysteme.

Gegen diese Auffassung mag zum Beispiel sprechen, dass eine Vielzahl von Berufen (z. B. Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte etc.) in Kammern organisiert sind. Wieweit dies allerdings dem Schutz von Interessensgruppen entspringt, bedarf dringend einer Überprüfung. Die Kammern sind ursprünglich Ausdruck des Willens dieser Berufsgruppen, sich selbst organisieren zu wollen. Würden die Kammern abgeschafft werden, so würden die ordnungspolitischen Aufgaben der Kammern, wie etwa die Begleitung der Ausbildung, unmittelbar vom Staat durchgeführt werden.
Das Handwerk (insbesondere auch die Arbeitnehmer, die zu einem Drittel in den Gremien der Kammern sitzen) hätte damit eine wichtige Einflussmöglichkeit verloren. Allerdings lässt sich nicht verleugnen, dass bei einer Beibehaltung der bisherigen Regelungen mit Benachteiligungen des deutschen Handwerks bei den Harmonisierungsbestrebungen innerhalb der europäischen Union zu rechnen ist.

Auch werden immer wieder Stimmen laut, die einen Rückzug des Staates auf eine einschreitende Kraft zum Schutz vor Missbrauch, sozialer Benachteiligung, Gefährdung von Leben und Gesundheit etc. fordern. In diesem Zusammenhang wird häufig eine Abschaffung des Meisterbriefes gefordert. So wurde zu Beginn des Jahres 2004 die Zahl der Berufe, in denen der Meisterbrief Voraussetzung für die Selbständigkeit ist, auf 41 reduziert. Hintergrund hierfür war neben dem Wunsch nach Deregulierung insbesondere auch die Einführung der so genannten Ich-AG, die durch die Abschaffung des Meisterbriefes als Voraussetzung der Selbstständigkeit mehr Betätigungsfelder erhielt.

Befürworter der Meisterqualifikation wenden ein, dass diese nicht nur den Wissensstand in den jeweiligen Berufen sichern soll (Obwohl es keine Verpflichtung zur Weiterbildung gibt). Zugleich soll sie die Betroffenen auf die Selbständigkeit vorbereiten, die mit erheblichen Risiken bis hin zur persönlichen Insolvenz verbunden ist. Letztlich soll sie auch den Kunden schützen, der aufgrund fehlender Fachkenntnis in vielen Handwerksbereichen nur eingeschränkt beurteilen kann, ob die geleisteten Arbeiten dem jeweiligen Standard entsprechen. Die Stichhaltigkeit dieser Einwände ist - nicht zuletzt wegen immer wiederkehrender Fehlleistungen des Bauhandwerks - umstritten. Dennoch darf nicht verkannt werden, dass durch die Meisterqualifikation, die ja eine entsprechende Gesellenausbildung voraussetzt, Wissen vermittelt wird, das in anderen Staaten bereits verloren gegangen ist. In diesem Zusammenhang sei nur beispielhaft das Bäckerhandwerk und das Fleischerhandwerk genannt.

Liste der Handwerkskammern


Die folgende Liste nennt alle 53 Handwerkskammern mit ihrem offiziellen Namen, sortiert nach Bundesländern.

Auf den Namen folgt gegebenenfalls die Stadt, in der die Kammer ihren Sitz hat und anschließend der Umfang des Kammerbezirks, beispielsweise Regierungsbezirke oder Landkreise und kreisfreie Städte.

Baden-Württemberg

: Kammerbezirk: Freiburg im Breisgau sowie die Landkreise Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen, Lörrach und Ortenaukreis

: Kammerbezirk: Heilbronn sowie die Landkreise Heilbronn, Hohenlohekreis, Main-Tauber-Kreis und Schwäbisch Hall

: Kammerbezirk: Baden-Baden, Karlsruhe und Pforzheim sowie die Landkreise Calw, Enzkreis, Karlsruhe und Rastatt

: Kammerbezirk: Landkreise Konstanz, Rottweil, Schwarzwald-Baar-Kreis, Tuttlingen und Waldshut

  • Handwerkskammer Mannheim-Rhein-Neckar-Odenwald in Mannheim

: Kammerbezirk: Heidelberg und Mannheim sowie Neckar-Odenwald-Kreis und Rhein-Neckar-Kreis

  • Handwerkskammer Ulm in Ulm

: Kammerbezirk: Ulm sowie die Landkreise Alb-Donau-Kreis, Biberach, Bodenseekreis, Heidenheim, Ostalbkreis und Ravensburg

: Kammerbezirk: Region Stuttgart

: Kammerbezirk: Landkreise Freudenstadt, Reutlingen, Sigmaringen, Tübingen und Zollernalbkreis

Bayern

  • Handwerkskammer für Schwaben in Augsburg

: Kammerbezirk: Regierungsbezirk Schwaben

  • Handwerkskammer für Oberfranken in Bayreuth

: Kammerbezirk: Regierungsbezirk Oberfranken

: Kammerbezirk: Regierungsbezirk Oberbayern

: Kammerbezirk: Regierungsbezirk Mittelfranken

: Kammerbezirk: Regierungsbezirke Niederbayern und Oberpfalz

: Kammerbezirk: Regierungsbezirk Unterfranken

Berlin

  • Handwerkskammer Berlin

Brandenburg

  • Handwerkskammer Cottbus in Cottbus

: Kammerbezirk: Cottbus sowie die Landkreise Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz und Spree-Neiße

: Kammerbezirk: Frankfurt (Oder) sowie die Landkreise Barnim, Märkisch Oderland, Oder-Spree und Uckermark

  • Handwerkskammer Potsdam in Potsdam

: Kammerbezirk: Brandenburg an der Havel und Potsdam sowie die Landkreise Havelland, Oberhavel, Ostprignitz-Ruppin, Potsdam-Mittelmark, Prignitz und Teltow-Fläming

Bremen

  • Handwerkskammer Bremen in Bremen

Hamburg

Hessen

: Kammerbezirk: Regierungsbezirk Kassel sowie der Landkreis Marburg-Biedenkopf

: Kammerbezirk: Wiesbaden sowie die Landkreise Gießen, Lahn-Dill-Kreis, Landkreis Limburg-Weilburg, Main-Kinzig-Kreis, Rheingau-Taunus-Kreis, Vogelsbergkreis und Wetteraukreis

: Kammerbezirk: Darmstadt, Frankfurt am Main und Offenbach am Main sowie die Landkreise Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Hochtaunuskreis, Main-Taunus-Kreis, Offenbach und Odenwaldkreis

Mecklenburg-Vorpommern

: Kammerbezirk: Greifswald, Neubrandenburg, Rostock und Stralsund sowie die Landkreise Bad Doberan, Demmin, Müritz, Mecklenburg-Strelitz, Nordvorpommern, Ostvorpommern, Rügen und Uecker-Randow

: Kammerbezirk: Schwerin und Wismar sowie die Landkreise Güstrow, Ludwigslust, Nordwestmecklenburg und Parchim

Niedersachsen

: Kammerbezirk: Braunschweig, Salzgitter und Wolfsburg sowie die Landkreise Celle, Cuxhaven, Gifhorn, Harburg, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Soltau-Fallingbostel, Stade, Uelzen und Verden, Helmstedt, Goslar, Peine und Wolfenbüttel

: Kammerbezirk: Region Hannover sowie die Landkreise Diepholz, Hameln-Pyrmont, Nienburg/Weser und Schaumburg

: Kammerbezirk: Landkreise Hildesheim, Göttingen, Northeim, Osterode am Harz und Holzminden

: Kammerbezirk: Delmenhorst, Oldenburg und Wilhelmshaven sowie die Landkreise Ammerland, Cloppenburg, Friesland, Oldenburg, Vechta und Wesermarsch

: Kammerbezirk: Osnabrück sowie die Landkreise Emsland, Grafschaft Bentheim und Osnabrück

: Kammerbezirk: Emden sowie die Landkreise Aurich, Leer und Wittmund

Nordrhein-Westfalen

  • Handwerkskammer Aachen in Aachen

: Kammerbezirk: Städteregion Aachen sowie die Landkreise Düren, Euskirchen und Heinsberg

: Kammerbezirk: Bielefeld sowie Landkreise Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke und Paderborn

: Kammerbezirk: Bochum, Dortmund, Hagen, Hamm und Herne sowie Ennepe-Ruhr-Kreis, Kreis Soest und Kreis Unna

: Kammerbezirk: Düsseldorf, Duisburg, Essen, Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen, Remscheid, Solingen und Wuppertal sowie die Kreise Kleve, Mettmann, Rhein-Kreis Neuss, Viersen und Wesel

  • Handwerkskammer zu Köln in Köln

: Kammerbezirk: Bonn, Köln und Leverkusen sowie Rhein-Sieg-Kreis, Oberbergischer Kreis, Rhein-Erft-Kreis und Rheinisch-Bergischer Kreis

: Kammerbezirk: Regierungsbezirk Münster

: Kammerbezirk: Hochsauerlandkreis, Märkischer Kreis, Kreis Olpe, Kreis Siegen-Wittgenstein

Rheinland-Pfalz

: Kammerbezirk: Frankenthal (Pfalz), Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Ludwigshafen, Neustadt an der Weinstraße sowie die Landkreise Donnersbergkreis, Germersheim, Kaiserslautern, Kusel, Rhein-Pfalz-Kreis, Südliche Weinstraße und Südwestpfalz

  • Handwerkskammer Koblenz in Koblenz

: Kammerbezirk: Koblenz sowie die Landkreise Ahrweiler, Altenkirchen, Bad Kreuznach, Birkenfeld, Cochem-Zell, Mayen-Koblenz, Neuwied, Rhein-Hunsrück-Kreis, Rhein-Lahn-Kreis und Westerwaldkreis

  • Handwerkskammer Rheinhessen in Mainz

: Kammerbezirk: Mainz und Worms sowie Landkreis Alzey-Worms und Landkreis Mainz-Bingen

: Kammerbezirk: Trier sowie die Landkreise Bernkastel-Wittlich, Bitburg-Prüm, Vulkaneifel und Trier-Saarburg

Saarland

Sachsen

: Kammerbezirk: Regierungsbezirk Chemnitz

: Kammerbezirk: Regierungsbezirk Dresden

  • Handwerkskammer zu Leipzig in Leipzig

: Kammerbezirk: Regierungsbezirk Leipzig

Sachsen-Anhalt

: Kammerbezirk: Ehemalige Regierungsbezirke Dessau und Halle (Saale)

: Kammerbezirk: Ehemaliger Regierungsbezirk Magdeburg

Schleswig-Holstein

: Kammerbezirk: Flensburg sowie die Kreise Dithmarschen, Nordfriesland, Rendsburg-Eckernförder und Schleswig-Flensburg

: Kammerbezirk: Kiel, Lübeck und Neumünster sowie die Kreise Herzogtum Lauenburg, Ostholstein, Pinneberg, Plön, Segeberg, Steinburg und Stormarn

Thüringen

  • Handwerkskammer Erfurt in Erfurt

: Kammerbezirk: Erfurt und Weimar sowie die Landkreise Eichsfeld, Gotha, Ilm-Kreis, Kyffhäuserkreis, Nordhausen, Sömmerda, Unstrut-Hainich-Kreis und Weimarer Land

  • Handwerkskammer für Ostthüringen in Gera

: Kammerbezirk: Gera und Jena sowie die Landkreise Altenburger Land, Greiz, Saale-Holzland-Kreis, Saale-Orla-Kreis und Saalfeld-Rudolstadt

  • Handwerkskammer Südthüringen in Suhl

: Kammerbezirk: Suhl sowie die Landkreise Hildburghausen, Schmalkalden-Meiningen, Sonneberg und Wartburgkreis

Siehe auch


Weblinks


Einzelnachweise




Kategorie:Berufsständische Körperschaft des öffentlichen Rechts
Kategorie:Liste (Organisationen)
Kategorie:Liste (Wirtschaft)

Compagnons du Tour de France
Compagnons du Devoir
lt:Amatų rūmai
nl:Compagnons du Devoir
pl:Izba rzemieślnicza

weiter

Text und Bilder dieses Beitrags stammen aus dem Artikel Handwerkskammer der freien Enzyklopädie Wikipedia und stehen unter der GNU Free Documentation License. Die Liste der Autoren ist in der Wikipedia unter dieser Seite verfügbar, der Original-Artikel lässt sich hier bearbeiten.


Unsere Empfehlung

Lesezeichen setzen


Links