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Sicherheitsdienst

10.06.2010 @ 18:42, Howwi,

Dieser Artikel|behandelt den Sicherheitsdienst als Wirtschaftszweig; für den Sicherheitsdienst als Teil der SS siehe Sicherheitsdienst Reichsführer-SS.

Ein Sicherheitsdienst ist eine Dienstleistung, die im Auftrag bei Unternehmen und anderen Einrichtungen durchgeführt wird. Zunehmend werden solche Aufgaben im Wege des Outsourcing an Fremdfirmen vergeben.

Dienstleistungsspektrum


Das Dienstleistungsspektrum dieses Wirtschaftszweiges und untergeordneter Berufsgruppen umfasst in der Regel folgende Sicherheitsdienstleistungen:
;Objektschutz:Die Absicherung eines Objektes durch hierfür qualifiziertes Personal
;Veranstaltungsservice:Einlasskontrollen, Ordner, Kassenkontrollen, Umsetzung der Sicherheitskonzepte, Sicherheitsfachplaner (Eventsafety) für den Veranstalter…
;Brandschutz:Brandwachen, Sprinklerproben, Feuerwehrparallelaufschaltungen,…
;Revierdienst:Auf- und Verschluss sowie die Bestreifung von Liegenschaften durch mobile Streifendiensteinheiten
;Alarmaufschaltung:Aufschaltung von Gefahrenmeldeanlagen und Videoüberwachungssystemen gemäß VdS-Richtlinien sowie Alarmverfolgung

Aufgaben


Im Speziellen können verschiedene Aufgaben Bestandteil eines einschlägigen Dienstvertrags sein:

Der Begriff „Ordner“


Für öffentliche Veranstaltungen gibt es bestimmte Kräfte, die allgemein für Ordnung zu sorgen haben: die so genannten „Ordner“. Sie haben oft keinen Sachkundenachweis nach der Bewachungsverordnung (BewachV) sondern meist lediglich eine Unterweisung.

Dazu zählen beispielsweise:

Zu schützende und befriedende Objekte/ Einrichtungen


Objekte, in denen Sicherheitsdienste tätig sein können, sind unter anderem:

Die Angehörigen des Sicherheitsdienstes üben im Allgemeinen die Schlüsselgewalt und das Hausrecht als Besitzdiener in den Objekten aus.

Rechtliche Grundlage


Deutschlandlastig
Rechtliche Grundlage für das Tätigwerden sind § 34 a der Gewerbeordnung und die Bewachungsverordnung. Mitarbeitern von privaten Sicherheitsdiensten stehen nur die jedermann zustehenden Rechte der Bürger (Jedermannsrecht), wie zum Beispiel die Vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO und die sich aus der Notwehr, der Nothilfe und dem Notstand ergebenden Rechte zu. Je nach Aufgabe wird den Mitarbeitern unter Umständen auch die Durchsetzung des Hausrechts durch den Rechteinhaber übertragen. Ausnahmen ergeben sich aus durch die Beleihung mit hoheitlichen Rechten. In Deutschland werden Beleihungen normalerweise vorgenommen für sogenannte „Luftsicherheitsassistenten“, die bei einer privaten Firma arbeiten und von der Bundespolizei zu Hilfspolizeibeamten bestellt sind (§ 63 Abs. 2 Nr. 3 BPolG) und für den Wachdienst in der Bundeswehr. Der Umfang der Beleihung ist aber sehr unterschiedlich. So dürfen Hilfspolizeibeamte keinen unmittelbaren Zwang ausüben; im Wachdienst der Bundeswehr ist dies ihnen gestattet.

In Deutschland muss der Unternehmer für seine Mitarbeiter Ausweise ausstellen. Diese müssen ein Lichtbild enthalten, und mit dem Namen des Mitarbeiters und des Unternehmers und seiner Anschrift sowie den Unterschriften von Mitarbeiter und Unternehmer versehen sein (§ 11 BewachV). Die Ausweise müssen mitgeführt und der Behörde zur Kontrolle vorgezeigt werden. Mitarbeiter die sich im öffentlichen Verkehrsraum oder im privaten Bereich mit öffentlichem Verkehr bewegen (zum Beispiel Kaufhäuser) oder als Einlaßkontrolleur einer Diskothek arbeiten, müssen einen Ausweis mit ihrem Namen oder einer Kennnummer und dem Namen des Unternehmers offen tragen. Sie müssen ferner Dienstbekleidung tragen, wenn sie befriedetes Besitztum betreten sollen. Die Dienstbekleidung oder darauf angebrachte Abzeichen dürfen nicht behördlichen oder militärischen Uniformen oder Abzeichen ähneln. Ansonsten ist der Unternehmer frei in der Auswahl der Kleidung.

Durch die fortschreitende Änderung der deutschen Polizeiuniformen sehen diesen viele Dienstbekleidungen der privaten Wachdienste sehr ähnlich.

Literatur


  • Reinhard W. Ottens, Harald Olschok, Stephan Landrock (Hrsg.): Recht und Organisation privater Sicherheitsdienste in Europa. Richard Boorberg Verlag, Stuttgart, München, Hannover, Berlin, Weimar, Dresden 1999. ISBN 3-415-02571-3
  • Ralf Röger, Versagung der Bewaffnung des Sicherheitsgewerbes aus grundrechtlicher und gewerberechtlicher Sicht, in: Rupprecht/Stober (Hrsg.), Waffenrecht im Sicherheitsgewerbe, 2008, S. 9-25, ISBN 978-3-452-26811-2.
  • Rolf Stober/Harald Olschok, Handbuch des Sicherheitsgewerberechts, C.H.Beck, 1. Aufl. 2004, ISBN 3-406-51053-1.

Siehe auch


Weblinks

Kategorie:Dienstleistung
Kategorie:Sicherheitsmaßnahme

Security guard
es:Vigilante de Seguridad
nl:Bewaker
ja:警備
sv:Väktare
th:เจ้าหน้าที่รักษาความปลอดภัย
zh:保全

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