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Zivilgesetzbuch

28.05.2010 @ 18:23, Hukukçu,

Dieser Artikel|behandelt das Zivilgesetzbuch (ZGB) der Schweiz. Für andere Zivilgesetzbücher, siehe Zivilgesetzbuch (Begriffsklärung).

Infobox Gesetz (Schweiz)
| Titel=Schweizerisches Zivilgesetzbuch
| Kurztitel=
| Früherer Titel=
| Abkürzung=ZGB
| Art=Bundesgesetz
| Geltungsbereich=Schweiz
| Rechtsmaterie=Privatrecht
| SR=210
| DatumGesetz=10. Dezember 1907
| Inkrafttreten=1. Januar 1912
| Neubekanntmachung=
| Neufassung=
| InkrafttretenNeufassung=
| LetzteÄnderung=AS 2009 3577
| InkrafttretenLetzteÄnderung=
| Außerkrafttreten=

Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist die Kodifikation der zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts. Formell ein Teil des ZGB (sog. code unique), aber in der Systematik als eigenes Gesetzbuch ausgegliedert ist das Obligationenrecht (OR).

Geschichte und Charakter


Das ZGB wurde von Eugen Huber im Auftrag des Bundesrats der Eidgenossenschaft entwickelt und im Jahre 1907 vollendet. Es trat im Jahre 1912 in Kraft.

Zu beachten sind (neben Gewohnheits- und Richterrecht) auch die einschlägigen Sondergesetze, Verordnungen des Bundes sowie kantonale Erlasse.

Rechtshistorisch betrachtet ist das ZGB wie das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch eine pandektistische Kodifikation.

Titel


Titel des Schweizer ZGB
  • Einleitung (Art. 1-10)
  • Erster Teil: Das Personenrecht (Art. 11-89 [-89c {noch nicht in Kraft}])
    • Erster Titel: Die natürlichen Personen
    • Zweiter Titel: Die juristischen Personen
    • Dritter Titel: Die Sammelvermögen (noch nicht in Kraft)
  • Zweiter Teil: Das Familienrecht (Art. 90-456)
    • Dritter Titel: Die Eheschliessung
    • Vierter Titel: Die Ehescheidung und die Ehetrennung
    • Fünfter Titel: Die Wirkung der Ehe im Allgemeinen
    • Sechster Titel: Das Güterrecht der Ehegatten
    • Siebtenter Titel: Die Entstehung des Kindesverhältnisses
    • Achter Titel: Die Wirkungen des Kindesverhältnisses
    • Neunter Titel: Die Familiengemeinschaft
    • Zehnter Titel: Die Allgemeine Ordnung der Vormundschaft
    • Elfter Titel: Die Führung der Vormundschaft
    • Zwölfter Titel: Das Ende der Vormundschaft
  • Dritter Teil: Das Erbrecht (Art. 457-640)
    • Dreizehnter Titel: Die gesetzlichen Erben
    • Vierzehnter Titel: Die Verfügungen von Todes wegen
    • Fünfzehnter Titel: Die Eröffnung des Erbganges
    • Sechzehnter Titel: Die Wirkung des Erbganges
    • Siebenzehnter Titel: Die Teilung der Erbschaft
  • Vierter Teil: Das Sachenrecht (Art. 641-977)
    • Achtzehnter Titel: Allgemeine Bestimmungen
    • Neunzehnter Titel: Das Grundeigentum
    • Zwanzigster Titel: Das Fahrniseigentum
    • Einundzwanzigster Titel: Die Dienstbarkeiten und Grundlasten
    • Zweiundzwanzigster Titel: Das Grundpfand
    • Dreiundzwanzigster Titel: Das Fahrnispfand
    • Vierundzwanzigster Titel: Der Besitz
    • Fünfundzwanzigster Titel: Das Grundbuch
  • Schlusstitel: Anwendungs- und Einführungsbestimmungen

Rezeption in der Türkei


Hauptartikel|Türkisches Zivilgesetzbuch
Das ZGB/OR wurde von Kemal Atatürk weitgehend ins türkische Zivilrecht übernommen (rezipiert). Das heisst jedoch nicht, dass heute der Inhalt des schweizerischen und des türkischen Zivilrechts in allen Bereichen identisch wären, denn einerseits wurden nicht alle Abschnitte deckungsgleich übernommen, und andererseits haben sich die Erlasse der beiden Länder aufgrund zahlreicher Revisionen weiter von einander entfernt.

Rezeption in Liechtenstein


Das Sachenrecht des ZGB (Art 641 bis 977 ZGB) wurde 1923 weitgehend im liechtensteinischen Sachenrecht (SR) übernommen. Im ABGB und im PGR sowie im Ehegesetz finden sich weitere Übernahmen aus dem ZGB. Die letzten Änderungen zum ZGB (vor allem hinsichtlich des Grundbuchrechts) wurden zum 1. Oktober 2008 in Liechtenstein übernommen.
Das Erb- und Familienrecht sowie das Schuldrecht in Liechtenstein ist noch weitgehend vom österreichischen ABGB (öABGB) beeinflusst.
Durch die Mitgliedschaft des Fürstentums Liechtenstein im EWR kommt es zu einer weiteren Ergänzung durch europäische Rechtsakte (EU-Recht, z. B. beim Verbraucherschutz, Produkthaftung etc.) und auch das rezipierte Sachenrecht wird dadurch beeinflusst (vgl. z. B. Art 392 bis 399 SR - Finanzsicherheiten - Umsetzung der RL 2002/47/EG).

Mit der letzten Teilnovelle des SR zum 1. Oktober 2008 wurde der dingliche Eigentumsvorbehalt in Liechtenstein wegen Bedeutungslosigkeit aufgehoben (gilt im ZGB nach wie vor). Weitere Anpassungen des liechtensteinischen Gesetzgebers und das Zusammenwirken mit dem ABGB und dem PGR führen zu unterschiedlichen Auswirkungen gleichlautender Bestimmungen im ZGB bzw. SR

Siehe auch


Literatur


Liechtenstein:

Weblinks


Rechtshinweis

Kategorie:Rechtsquelle (Schweiz)
Kategorie:Liechtensteinisches Recht

Kategorie:Privatrecht (Schweiz)

Swiss civil code
es:Código Civil de Suiza
Code civil suisse
it:Codice civile svizzero
lt:Šveicarijos civilinis kodeksas
no:Zivilgesetzbuch
pl:Zivilgesetzbuch
pt:Zivilgesetzbuch
th:ซีวิลเกเซทซ์บุค

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